der einschlägigen Gesetzesartikel verurteilt zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 180.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Mai 2019 (BM 18 47393), wobei die ausgestandene Untersuchungshaft von 84 Tagen (2. Oktober 2012 bis 24. Dezember 2012) im Umfang von 6 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet, der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (pag. 1034, Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).