2 der Urteilsberichtigung). Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der groben Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 2. Oktober 2012 an der ________ durch unerlaubtes Befahren des Trottoirs durch den Motorfahrzeugführer (Ziff. 1) sowie durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 2) und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel verurteilt zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend