Weiter wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich mehrfach begangen am 2. Oktober 2012 um ca. 16:00 Uhr an der ________ z.N. von C.________, F.________ bzw. G.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ sowie Rechtsanwalt D.________ (pag. 1033, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. pag. 1054, Ziff. 2 der Urteilsberichtigung).