mangels Strafantrag und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern eingestellt sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, und jene des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt D.________, festgelegt (pag. 1032, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. pag. 1054, Ziff. 1 der Urteilsberichtigung). Weiter wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich mehrfach begangen am 2. Oktober 2012 um ca. 16:00 Uhr an der ________