1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 16. August 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 um ca. 16:00 Uhr an der ________ z.N. von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) mangels Strafantrag und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern eingestellt sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.