1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 25.00, ausmachend total CHF 4‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘900.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00. II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________ hat dem Privatkläger C.________ einen Schadenersatz von CHF 40'000.00 zu bezahlen.