auf Grund der kürzeren Verhandlungsdauer um 1.5 Stunden gekürzt. Die Strafkammer erachtete den somit geltend gemachten Aufwand von 10.5 Stunden als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den amtlichen Verteidiger für seinen Aufwand in oberer Instanz demnach mit CHF 2'340.00. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'340.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 565.40 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).