341, 345). Diese Festsetzung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'386.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'285.65, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die an der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote (pag. 485 f., 480) wurde in Übereinstimmung mit Fürsprecher B.________ auf Grund der kürzeren Verhandlungsdauer um 1.5 Stunden gekürzt.