Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung der Verteidigung wurde in der ersten Instanz mit Ausnahme einer Reduktion von 2 Stunden Anwaltsaufwand grundsätzlich gemäss eingereichter Kostennote zugesprochen, bei einem anerkannten Aufwand von 23.75 h Anwalt und 0.25 h MLaw (pag. 341, 345).