428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens (Schuldspruch) ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'900.00, zu bezahlen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden pauschal bestimmt auf insgesamt CHF 3'500.00 (vgl. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Auch wenn die Beschuldigte von einer etwas reduzierten Strafe im Rechtsmittelverfahren profitiert, lag ihr Fokus auf der Frage des Freispruchs.