Der Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe des von der Beschuldigten getätigen Geldbezuges, also in der Höhe von CHF 40'000.00 (pag. 7). Der Vollständigkeit halber auszuführen bleibt, dass die erwähnte Teilzahlung der Beschuldigten von CHF 200.00 gestützt auf ihre Angaben an der Berufungsverhandlung (pag. 475 Z. 9 f.) nicht an die CHF 40'000.00 erfolgt ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 40'000.00 zu verurteilen. Es kann dabei offen bleiben, ob es sich dabei ausschliesslich um eine ausservertragliche oder eine vertragliche Haftungsgrundlage handelt.