SR 272]) die Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; Jean-Pierre Greter, Die Mitwirkungspflichten der Privatklägerschaft im Strafverfahren, in: ZWR 2016, S. 451, je mit Hinweisen). Auch das Strafgericht ist an die Anträge der klagenden Partei gebunden und kann ihr nicht mehr und nichts anderes zuerkennen, als sie verlangt. Der Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe des von der Beschuldigten getätigen Geldbezuges, also in der Höhe von CHF 40'000.00 (pag. 7).