23. Verbindungsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Für die theoretischen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 421 f., S. 69 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet eine Verbindungsstrafe im vorliegenden Fall nicht als angebracht. Auf Grund ihrer prekären finanziellen Lage und der Tatsache, dass ihre Anstellung beim Bund durch den Eintrag im Strafregister gefährdet ist, ist die Beschuldigte genügend bestraft.