22. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Andere Gründe, um auf eine ungünstige Legalprognose zu schliessen, liegen keine vor. Für die Geldstrafe ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.