Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sehen schlecht aus. Sie ist auf öffentliche Unterstützung angewiesen und weist hohe Schulden auf. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe wurde unter Berücksichtigung der besonderen finanziellen Situation der Beschuldigten und in Anwendung von BGE 134 IV 60 E. 6.2.5. auf CHF 25.00 festgesetzt und damit die neue Norm- Mindesthöhe des Tagessatzes leicht unterschritten. Dies ist unter Berücksichtigung der aktualisierten Einkommenszahlen (vgl. Berufungsverhandlung pag. 468 ff.) zu bestätigen. Die Geldstrafe beträgt damit 180 Tagessätze zu CHF 25.00, total CHF 4'500.00.