21 21. Konkretes Strafmass Zusammenfassend ergibt sich eine Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten. Wie bereits ausgeführt kommt vorliegend als Strafart einzig eine Geldstrafe in Betracht (vgl. vorangehende Ausführungen Ziff. 16 ff, Art. 34 Abs. 1 StGB) Die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sehen schlecht aus.