Das lange Hinhaltemanöver der Beschuldigten ist Fakt, jedoch auch eine gewisse Nachlässigkeit des Privatklägers. Mit Blick auf die maximal zulässige Strafhöhe von 180 Strafeinheiten kann offengelassen werden, ob sich für das Hinhaltemanöver ein Zuschlag von 10 Strafeinheiten rechtfertigen liesse, da dieser Aspekt ja eigentlich bereits bei der Beweiswürdigung angesprochen und im Rahmen der Tatschwere berücksichtigt wurde. Es bleibt bei einer Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten. 21 21. Konkretes