Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit als neutral zu werten sind. Die Vorinstanz machte einen Zuschlag von 10 Strafeinheiten für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren und begründete dies damit, dass die Beschuldigte den Privatkläger über Jahre mit Lügen hingehalten und dessen Gefühle für sich nutzbar gemacht, den Privatkläger aber dann selber als Lügner dargestellt habe, was skrupellos und egoistisch sei. Das lange Hinhaltemanöver der Beschuldigten ist Fakt, jedoch auch eine gewisse Nachlässigkeit des Privatklägers.