Aus dem aktuellen Strafregister kann entnommen werden, dass die Beschuldigte mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens keine weiteren Vorstrafen aufweist (pag. 464). Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor; trotzdem ist zu erwähnen, dass der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Auswirkungen auf die Anstellung der Beschuldigten beim Bund haben könnte (pag. 301). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit als neutral zu werten sind.