20. Täterkomponenten Bezüglich den Ausführungen zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen und der Strafempfindlichkeit der Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 419 f., S. 67 f. Urteilsbegründung). Die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil – mit Ausnahme der Beschäftigung in Kurzarbeit auf Grund der Coronapandemie – nicht verändert (pag. 468 ff.). Aus dem aktuellen Strafregister kann entnommen werden, dass die Beschuldigte mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens keine weiteren Vorstrafen aufweist (pag.