Nach Ansicht der Kammer ist mit Blick auf die maximal zulässige Strafhöhe von 180 Tagessätzen offen zu lassen, ob statt eines Asperationsfaktors von lediglich 1/2 vorliegend nicht eine Asperation im Umfang von 2/3 angebrachter wäre, zumal die Taten letztlich zeitlich und auch sachlich voneinander abgegrenzt sind. Es bleibt so oder anders bei einer auf Grund der Tatkomponenten festgesetzten Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten.