Die Vorinstanz wendete für die Irreführung der Rechtspflege einen Asperationsgrad von 50% an, und zählte somit 30 Strafeinheiten zu der für die Veruntreuung festgesetzten Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten hinzu, was zu einer Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten führt. Nach Ansicht der Kammer ist mit Blick auf die maximal zulässige Strafhöhe von 180 Tagessätzen offen zu lassen, ob statt eines Asperationsfaktors von lediglich 1/2 vorliegend nicht eine Asperation im Umfang von 2/3 angebrachter wäre, zumal die Taten letztlich zeitlich und auch sachlich voneinander abgegrenzt sind.