Der Vorsatz der Beschuldigten war aber nicht direkt auf die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gerichtet, was neutral zu werten ist und zu keiner Veränderung der zuvor festgelegten 60 Strafeinheiten für das isolierte Delikt führt. Die Vorinstanz wendete für die Irreführung der Rechtspflege einen Asperationsgrad von 50% an, und zählte somit 30 Strafeinheiten zu der für die Veruntreuung festgesetzten Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten hinzu, was zu einer Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten führt.