Auf Grund der objektiven Tatschwere ist für das Delikt für sich alleine betrachtet von 60 Strafeinheiten auszugehen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass die Falschanzeige letztlich eine Schutzbehauptung war, welche der Beschuldigten dazu diente, von ihrem eigentlichen deliktischen Verhalten abzulenken. Der Vorsatz der Beschuldigten war aber nicht direkt auf die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gerichtet, was neutral zu werten ist und zu keiner Veränderung der zuvor festgelegten 60 Strafeinheiten für das isolierte Delikt führt.