Trotzdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Tatverschulden als vergleichsweise sehr leicht zu werten, da sich die Tat der Beschuldigten in der mündlichen Schilderung des angeblichen Gelddiebstahls anlässlich ihrer Befragung 20 zur Veruntreuung erschöpft, immerhin aber noch eine Zeugenbefragung mitverursacht hat. Auf Grund der objektiven Tatschwere ist für das Delikt für sich alleine betrachtet von 60 Strafeinheiten auszugehen.