19. Asperation auf Grund der Irreführung der Rechtspflege / Tatkomponenten Die Irreführung der Rechtspflege ist vom Unrechtsgehalt her nicht zu bagatellisieren. Trotzdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Tatverschulden als vergleichsweise sehr leicht zu werten, da sich die Tat der Beschuldigten in der mündlichen Schilderung des angeblichen Gelddiebstahls anlässlich ihrer Befragung 20 zur Veruntreuung erschöpft, immerhin aber noch eine Zeugenbefragung mitverursacht hat.