Was an Vorsatz/Bereicherungsabsicht manifestiert werde, sei dem Tatbestand der Veruntreuung immanent und führe nicht zu einer weiteren Erhöhung oder Reduktion des Strafmasses. Das muss umso mehr gelten, als man keine weiteren Einzelheiten zur inneren Einstellung der Beschuldigten kennt, die ja eben den vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet. Auf Grund der objektiven und subjektiven Tatschwere ist für die Veruntreuung von einer Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten auszugehen.