Die Beschuldigte sei auch über das zur Erfüllung der Tat Notwendige hinausgegangen. Von daher sei eine Strafe von 150 Strafeinheiten für die objektive Tatschwere angemessen. Diese Ausführungen sind stringent und nachvollziehbar. Der Vorinstanz kann auch bei ihren Ausführungen zur subjektiven Tatschwere gefolgt werden: Was an Vorsatz/Bereicherungsabsicht manifestiert werde, sei dem Tatbestand der Veruntreuung immanent und führe nicht zu einer weiteren Erhöhung oder Reduktion des Strafmasses.