416 f), es gehe über eine «Norm-Veruntreuung» im Sinne der VBRS-Richtlinien hinaus, da es um eine hohe Deliktssumme gehe, die mehrere Jahre dem Privatkläger (möglicherweise auf immer) entzogen worden sei, wobei der Vorgang einen erheblichen Vertrauensmissbrauch und das Ausnützen einer misslichen Lage des Privatklägers darstelle. Es bestehe aber auch eine gewisse Opfermitverantwortung, da der Privatkläger sich «mit an Naivität grenzender Leichtfertigkeit» über längere Zeit von der Beschuldigten habe vertrösten lassen. Die Beschuldigte sei auch über das zur Erfüllung der Tat Notwendige hinausgegangen.