18. Einsatzstrafe für die Veruntreuung / Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere erörtert die Vorinstanz (pag. 416 f), es gehe über eine «Norm-Veruntreuung» im Sinne der VBRS-Richtlinien hinaus, da es um eine hohe Deliktssumme gehe, die mehrere Jahre dem Privatkläger (möglicherweise auf immer) entzogen worden sei, wobei der Vorgang einen erheblichen Vertrauensmissbrauch und das Ausnützen einer misslichen Lage des Privatklägers darstelle.