49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) sind allerdings vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafrahmen reicht somit vorliegend theoretisch von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 138 Ziff. 1 StGB).