34 Abs. 1 StGB neue Folge). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Auf Grund des höheren abstrakten Strafrahmens ist die Einsatzstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz anhand der Veruntreuung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.