19 mit Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Für die Irreführung der Rechtspflege sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie bereits ausgeführt, ist für beide Delikte eine Geldstrafe auszusprechen. Somit ist unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die Geldstrafe kann höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB neue Folge).