Tagessätze für die Gesamtgeldstrafe sein. Diese liegt nach neuem Recht bei 180 Tagessätzen, weshalb im Ergebnis für beide Delikte wegen der Gesamtstrafenbildung in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht anzuwenden ist. 17. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 414 f., S. 62 f. Urteilsbegründung). Die Beschuldigte wird der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. Die Veruntreuung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder