Die Kombination beider AT-Varianten nebeneinander ist vorliegend jedoch nicht möglich. Man bewegt sich– was hier sowohl von Gesetzes wegen auf Grund der Strafhöhe und des Verhältnismässigkeitsprinzips als auch auf Grund des Verschlechterungsverbotes auf der Hand liegt – für beide Delikte im Bereich der Geldstrafe und ergo einer Gesamtgeldstrafe. Ausschlaggebend für das anwendbare Recht muss somit die Frage nach der maximal möglichen Anzahl Tagessätze für die Gesamtgeldstrafe sein.