Nach Massgabe von Art. 2 StGB erscheint damit das neue Recht nicht milder und es ist – isoliert nur die Veruntreuung betrachtet – der alte AT StGB anzuwenden. Die Irreführung der Rechtspflege erfolgte nach Inkrafttreten der neuen allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung, so dass formell gesehen hier für den Allgemeinen Teil auf das neue StGB zu verweisen ist. Die Kombination beider AT-Varianten nebeneinander ist vorliegend jedoch nicht möglich.