neue Untergrenze von mind. CHF 30.00, ausnahmsweise CHF 10.00 pro Tagessatz), per 1. Januar 2018 revidiert wurden. Die Sanktionierung der hier zur Diskussion stehenden Veruntreuung bewegt sich innerhalb der unteren und oberen Grenze für die Anzahl Tagessätze sowohl nach altem wie neuem Recht. Bezogen auf das neue Recht bewegt sich die hier massgebliche Höhe des Tagessatzes jedoch im Bereich der neuen gesetzlichen Mindestschwelle. Nach Massgabe von Art. 2 StGB erscheint damit das neue Recht nicht milder und es ist – isoliert nur die Veruntreuung betrachtet – der alte AT StGB anzuwenden.