Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 mit Hinweisen). Die Veruntreuung erfolgte gemäss Anklageschrift, bevor die allgemeinen Bestimmungen zu den Strafarten, insbesondere Art. 34 StGB (statt Geldstrafe von 1 – 360 Tagessätzen neu 3 – 180 Tagessätze; neue Untergrenze von mind. CHF 30.00, ausnahmsweise CHF 10.00 pro Tagessatz), per 1. Januar 2018 revidiert wurden.