15.2 Subsumtion Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zur Kaschierung ihrer Veruntreuung auf dem Polizeiposten eine Nicht- Tat, d.h. den Diebstahl des bezogenen Geldes, angab, weshalb die Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege durch die Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen ist. Die besonderen Voraussetzungen für ein Umgangnehmen von einer Bestrafung liegen offenkundig nicht vor. V. Strafzumessung