15. Irreführung der Rechtspflege 15.1 Rechtliche Grundlagen Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wird wegen Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 StGB (vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 16 nachfolgend) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die theoretischen Grundlagen des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 412 ff., S. 60 f. der Urteilsbegründung). 15.2 Subsumtion