Der Vorinstanz ist auch betreffend Ausführungen zur Tathandlung und zum Vermögensschaden zu folgen, insbesondere hinsichtlich der fehlenden jederzeitigen Ersatzbereitschaft/-möglichkeit der Beschuldigten. Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung ist auch der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht bei der Beschuldigten zu bejahen. Die Verurteilung der Beschuldigten wegen der Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 ist somit zu bestätigen.