Würde man den Schuldspruch oder den Um- 17 fang des massgeblichen Deliktbetrags davon abhängig machen, was im Rückblick legaler, was illegaler Zweck des Anvertrauens eines Gutes gewesen ist, würde das Beurteilungsergebnis vom Zufall beherrscht. Der Vorinstanz ist auch betreffend Ausführungen zur Tathandlung und zum Vermögensschaden zu folgen, insbesondere hinsichtlich der fehlenden jederzeitigen Ersatzbereitschaft/-möglichkeit der Beschuldigten.