1 Abs. 2 StGB verurteilt werden sollte, da sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht signifikant von einer Veruntreuung eines Vermögenswertes, der zu rein legalen Zwecken anvertraut wurde, unterscheidet. Würde man den Schuldspruch oder den Um- 17 fang des massgeblichen Deliktbetrags davon abhängig machen, was im Rückblick legaler, was illegaler Zweck des Anvertrauens eines Gutes gewesen ist, würde das Beurteilungsergebnis vom Zufall beherrscht.