Dass (bei vertragsrechtlicher Betrachtung) der Auftrag des Privatklägers an die Beschuldigte geradezu nichtig gewesen wäre, lässt sich unter diesen Umständen nicht sagen. Auch bei Vorliegen eines nicht vertraglichen Geschehens ist nicht ersichtlich, wieso die Beschuldigte in der konkreten Situation bei Rückbehalt/Verwendung zu eigenen Zwecken von an sich legal durch den Privatkläger erworbenem Geld nicht wegen Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt werden sollte, da sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht signifikant von einer Veruntreuung eines Vermögenswertes, der zu rein legalen Zwecken anvertraut wurde, unterscheidet.