99 Z. 88, pag. 106 Z. 71), um einen allfälligen behördlichen Zugriff zu verhindern. Wie weit die Aktion illegal sein könnte, war im Zeitpunkt des Bargeldbezugs für den Privatkläger und die Beschuldigte aber nicht wirklich abschätzbar. Tatsächlich blieb es, soweit aktenkundig, im Nachhinein bei einem effektiven Verlust zum Nachteil Dritter von CHF 7'729.10 (pag. 252 Strafbefehl Privatkläger). Dass (bei vertragsrechtlicher Betrachtung) der Auftrag des Privatklägers an die Beschuldigte geradezu nichtig gewesen wäre, lässt sich unter diesen Umständen nicht sagen.