Fraglos war das Geld der Beschuldigten auch anvertraut und ab dem Bargeldbezug in deren Alleingewahrsam. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Diskussion bei der Treuepflicht hinweist, ob der Zweck des Anvertrautseins legal oder illegal ausgerichtet gewesen sei (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 88 zu Art. 138), ist Folgendes zu bemerken: Die Instruktion, CHF 40'000.00 (notabene ein legal vom Privatkläger erworbenes Guthaben) abzuheben und anderweitig aufzubewahren oder einzuzahlen, erfolgte zwar mindestens implizit, wenn nicht sogar explizit (vgl. Beschuldigte pag. 99 Z. 88, pag.