Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Privatkläger (auch wenn er sich lange hinhalten liess und er im Strafvollzug wohl kein vorrangiges Interesse hatte, auf das Geld zuzugreifen) damit abgefunden hätte, vorübergehend auf das Geld bzw. das in einer solchen Situation übliche ständige Zurverfügunghalten-Müssen durch die Beschuldigte zu verzichten. Fraglos war das Geld der Beschuldigten auch anvertraut und ab dem Bargeldbezug in deren Alleingewahrsam.