Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die CHF 40'000.00 auf Grund der Abhebung durch die Beschuldigte und des Zeitablaufs nicht als sachenrechtlich fremd mit Bezug auf die Beschuldigte bezeichnet werden können, sondern nur bzw. immerhin als wirtschaftlich fremd. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Privatkläger (auch wenn er sich lange hinhalten liess und er im Strafvollzug wohl kein vorrangiges Interesse hatte, auf das Geld zuzugreifen) damit abgefunden hätte, vorübergehend auf das Geld bzw. das in einer solchen Situation übliche ständige Zurverfügunghalten-Müssen durch die Beschuldigte zu verzichten.