Festzuhalten gilt, dass vorliegend die Tatbestandsvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeklagt wurde und zu prüfen ist: «wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet». 14.2 Subsumtion Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die CHF 40'000.00 auf Grund der Abhebung durch die Beschuldigte und des Zeitablaufs nicht als sachenrechtlich fremd mit Bezug auf die Beschuldigte bezeichnet werden können, sondern nur bzw. immerhin als wirtschaftlich fremd.