14. Veruntreuung 14.1 Rechtliche Grundlagen Eine Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern zu bereichern oder einen ihm anvertrauten Vermögenswert unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB; zum anwendbaren Recht vgl. nachfolgend Ziff. 16.). Für die theoretischen Grundlagen des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 408 ff., S. 56 ff. der Urteilsbegründung). Festzuhalten gilt, dass vorliegend die Tatbestandsvariante von Art.